Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden: nein!

In einer sog. Einheits-GmbH & Co KG hält die KG die Geschäftsanteile der Komplementär GmbH. Die Kommanditisten halten nur die KG Anteile.

Übt die KG keine gewerbliche Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG aus, sondern ist rein vermögensverwaltend tätig (zB grundstücksverwaltend) und sind nur die Komplementär GmbH oder Personen, die nicht Gesellschafter (also nicht Kommandististen) zur Geschäftsführung befugt, so handelt es sich um eine sogenannte „gewerblich geprägte Personengesellschaft“ iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG.

Das ist wichtig für die Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs 3 EStG unter Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Übertragung der Gesellschaftsanteile an der KG ( zB bei „gleitender Unternehmensnachfolge“) und die Inanspruchnahme der Betriebsvermögensverschonungsregelungen der §§ 13 a und 13 b ErbStG.

Der BFH hat nun am 13.7.2017 entschieden, eine GmbH & Co KG im Sinne des § 15 Abs 3 Nr 2 EStG verliert ihre steuerschonende gewerbliche Prägung nicht dadurch, daß die Kommanditisten das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Komplementär GmbH ausüben.

Die Einheits-GmbH & Co KG ist in Mittelstandunternehmen in der Ausgestaltung der gewerblich geprägten Personengesellschaft sehr beliebt. Dies ist eine Personengesellschaft gemäß § 15 Abs 3 Nr 2 EStG dann, wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ausübt und nur Kapitalgesellschaften oder Personen geschäftsführungsbefugt sind, die nicht Gesellschafter sind.

Die Einheits-GmbH & Co KG

  • erspart die komplizierten „Synchronisationsregelungen“ in dem KG-Gesellschaftsvertrag und der GmbH Satzung, die die (störanfällige) gleichzeitige Übertragung der KG Anteile und der GmbH Anteile an Rechtsnachfolger sichern sollen und
  • erspart Notargebühren, weil bei Übertragung nur der KG Anteile (mit gleichzeitig implizitem Übergang der GmbH Anteile) keine Notargebühren anfallen.

Wichtig ist nun ferner, daß die Buchwertübertragung der Gesellschaftsanteile der KG bei unentgeltlicher Übertragung gem. § 6 Abs 3 EStG zum Beispiel innerhalb der Familie gesichert ist. Das ist nur bei der Gestaltung als gewerbliche geprägter Personengesellschaft der Fall.

Die BFH Entscheidung vom 13.7.2017 beseitigt nun die Unsicherheit bei der Frage, ob die übliche im Gesellschaftsvertrag der KG vorgesehene Ausübung der Stimmrechte der KG (als Inhaberin aller GmbH Anteile) in der Gesellschafterversammlung der Komplementär GmbH durch die Kommanditisten (oder einen von ihnen Beauftragten) mit dem Erfordernis in § 15 Abs 3 Nr 2 EStG vereinbar sei , dass nur die GmbH oder eine Nicht-Gesellschafter-Person geschäftsführungsbefugt sei.

So hatte es das FG gesehen.

Der BFH führt dagegen aus, entscheidend sei daß „…die Kapitalgesellschaft als Vollhafter die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf der Ebene der KG ausübt“ (BFH vom 13.7.2017 – IV R 42/14).