Der BFH hat in einer neuen Entscheidung vom 26.7.2017 entschieden, dass die Mitteilung nur eines Schenkungsgegenstandes nicht die Festsetzungsfrist des § 170 Abs. 5 Nr 2 Alt 2 Abgabenordnung anlaufen lässt, so dass die Steuerfestsetzung auch danach erfolgen kann und keine Verjährung eintritt.

Insbesondere bei Vererbung größerer Vermögen ist also auf sehr sorgfältige vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände und deren vollständige Anzeige an das Finanzamt zu achten!

Schenkungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Gemäß § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur An- zeige ist auch der Schenker verpflichtet.

In dem vom BFH am 26.7.2017 – II R 21/16 entschiedenen Fall hatte der Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände (Grundstücke) gleichzeitig zugewandt, hatte jedoch nur einen der Vermögensgegenstände dem Finanzamt angezeigt. Die Zuwendung weiterer Vermögensgegenstände wurde dem Finanzamt erst nach dem Ableben des Schenkers und Erblassers bekannt. Der BFH stellte fest, dass der Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkung von Erbschaftssteuer erst mit dem Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung des Finanzamtes von den übrigen zugewendeten Vermögensgegenständen begonnen hat. Es konnte daher die Schenkungssteuer für den Erwerb dieser Gegenstände auch noch nach dem Tode des Schenkers festsetzen. Dies ist im Hinblick auf Verzinsung und Hinterziehungsfolgen gefährlich. Schenkungen sind daher stets vollständig anzugeben.(5)

Dr. W. Klöpper