Die Aufnahme minderjähriger Kinder in eine Familiengesellschaft ist eine elegante Methode, um sie frühzeitig an familieneigenen Werten wie Immobilien, Wertpapierdepots etc zu beteiligen und sie mit deren Verwaltung und der Familientradition vertraut zu machen. Es stärkt die Zusammengehörigkeit und bietet Gelegenheit zur Einübung verantwortungsvollen Umgangs mit wirtschaftlichen Werten.

Zwei neue Entscheidungen von Oberlandesgerichten haben sich mit der Frage befasst, ob die Familiengerichte die schenkweise Beteiligung an einer Familien-GmbH & Co KG gemäß § 1822 Nr 3 BGB genehmigen müssen (OLG Dresden vom 5.4.2018 und OLG Köln vom 26.3.2018) und haben dies für die nicht gewerbliche, rein vermögensverwaltende Gesellschaft verneint.

Die Vorschrift regelt unmittelbar die Erforderlichkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung für bestimmte Handlungen eines Vormundes – die Bestimmung gilt jedoch über die Verweisung in § 1643 auch für Handlungen der sorgeberechtigten Eltern für das Kind. In Nr 3 verlangt sie eine Genehmigung des Familiengerichtes u.a. für „…einen Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird.“ Darunter fällt nach wohl einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte und der Rechtswissenschaft nicht nur der Neuabschluss eines Gesellschaftsvertrages unter Beteiligung des Minderjährigen, sondern auch dessen Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft. Zunächst muss die persönliche Haftung des Minderjährigen ausgeschlossen sein. Das ist im Falle der Übernahme eines voll eingezahlten Kommanditanteiles und den bei Übernahme eines Anteiles im Wege der Rechtsnachfolge üblichen Formulierungen bei der Registeranmeldung (die hier nicht wiedergegeben werden können) zu bejahen.

Entscheidend für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist jedoch für beide Gestaltungen nach Auffassung der beiden OLG Entscheidungen, ob die Gesellschaft, der der/die Minderjährige beitreten soll, gewerblich tätig ist oder ob sie „rein vermögensverwaltend“ ist. Im letzteren Fall entfällt die Genehmigungspflicht.

Unter welchen Umständen ist eine Gesellschaft gewerblich und wann ist sie nur rein vermögensverwaltend tätig.

Dazu gibt es nur Einschätzungen anhand von Merkmalen in der Rechtsliteratur, nicht jedoch eine gesetzliche Regelung.

So wird angenommen (u.a. Entscheidung des OLG Nürnberg vom 16.12.2014) , für reine Vermögensverwaltung spreche es, wenn eine Gesellschaft, der neben dem Minderjährigen nur Familienmitglieder angehören, nur eigenen nicht vermieteten Grundbesitz verwalte, nicht zeitlich zu lange angelegt sei, nicht darauf angelegt sei, weiteren Grundbesitz zu erwerben, zu belasten und zu verwerten. Die Aufzählung ließe sich fortführen – zeigt aber bereits die Richtung auf. Anders dagegen eine Gesellschaft die nur privates Vermögen verwaltet und nur der zeitlich gestreckten Überführung des verwalteten Vermögens auf die nächste Generation dient.

Hier ist also sorgfältig abzugrenzen.