Häufig hält ein Unternehmer sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG und ist außerdem alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer von deren Komplementär GmbH. Es bietet sich dann an, wesentliche Teile des Kommanditanteiles zum Buchwert gemäß § 6 Abs 3 EStG zum Buchwert an Kinder zu übertragen, um den ersten Schritt einer „gleitende Unternehmensnachfolge“ zu tun, das Betriebsgrundstück aber zunächst zur eigenen Absicherung noch zurück zu behalten und später ebenfalls zum Buchwert an die GmbH & Co KG oder an Kinder zu übertragen, ohne dass es zur Aufdeckung von stillen Reserven im Betriebsvermögen kommt.

Der BFH hat nun entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes bestätigt, dass dies möglich ist (BFH vom 12.5.2016 – IV R 12/15).

Der BFH hat entschieden, die Buchwertprivilegierung für unentgeltlichen Übertragungen eines Teil-Miitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird. (

Im entschiedenen Fall hatte der Bauunternehmer zunächst 90 % der Kommanditanteile seines Bauunternehmens, einer GmbH & Co KG und 25 % seiner Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH der KG unentgeltlich an seinen Sohn übertragen, das Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen aber zurück behalten und sodann einige Jahre später auf eine andere ihm allein gehörende KG übertragen („gleitende Unternehmensnachfolge“).

Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass er die andere ihm gehörende KG erst später auf seine Tochter übertragen wollte.

Auf diese Weise sollten beide Kinder bedacht werden, wohl der aktiv unternehmerisch tätige Sohn das Unternehmen erhalten und die wohl unternehmerisch „passive“ Tochter das Grundstück, aus dem ihr vermutlich Pachteinkünfte zuflossen.

Der BFH entschied, dass eine Aufdeckung stiller Reserven weder durch Zurückbehaltung des Grundstückes durch den Vater bei Übertragung der Gesellschafts- und Geschäftsanteile auf den Sohn noch durch die spätere Übertragung des Betriebsgrundstückes auf die ihm gehörende KG in Betracht komme, da eine Aufdeckung der stillen Reserven in § 6 Abs 3 EStG für diesen Fall nicht vorgesehen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die gewählte Regelung gerade einen gleitenden steuerunschädlichen Generationsübergang unterstützen wollen. Es sollten - so der BGH - mit der Regelung in § 6 Abs 3 EStG „steuerliche Erleichterungen bei Umstrukturierungen von Personengesellschaften im Zusammenhang mit dem Generationenwechsel verstärkt werden“.