Daher zwingend: im Gesellschaftsvertrag ist unbedingt eine sog. Fortsetzungsklausel vorzusehen! Andernfalls wird die Gesellschaft gemäß § 728 II Satz 1 BGB aufgelöst – einschließlich aller steuerlichen Folgen wie der möglichen Auflösung stiller Reserven.

Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zur Rechtsfolge bei Versterben eines Gesellschafters einer BGB Gesellschaft in einer Entscheidung vom 13.7.2017 – V ZB 136/16 anlässlich eines Rechtsstreites nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters.

Der BGH führt u.a. aus, im Falle der Auflösung der BGB Gesellschaft wegen Todes eines Gesellschafters seien im Falle der Nachlassinsolvenz zwei Fälle denkbar:

  1. Im Gesellschaftsvertrag der BGB Gesellschaft ist nicht vorgesehen, dass in diesem Fall die Gesellschaft fortgesetzt wird. Dann wird die Gesellschaft aufgelöst, § 727 I BGB. Mehrere Erben werden nicht gemäß Erbrecht jeweils einzeln Gesellschafter der GBR-Liquidationsgesellschaft,, sondern werden in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft.
    Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nimmt deshalb der Insolvenzverwalter in der Liquidationsgesellschaft entsprechend § 146 III HGB die Befugnisse des betreffenden Erben wahr. Er kann über im Grundbuch eingetragene Rechte der GBR verfügen.
    Dann ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen.

  2. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel). Dann gehört der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen zum Nachlass. Jedoch wird die Befugnis des/r Gesellschafter-Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte zu verfügen nicht durch das Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 80 I , 81 I Satz 1 InsO eingeschränkt. Denn die Nachlasszugehörigkeit als solche führt laut BGH nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Übergang der Befugnis des Gesellschafter-Erben auf den Insolvenzverwalter. Denn die auf den Gesellschafter-Erben übergegangenen Mitgliedschaftsrechte eines persönlich haftenden Gesellschafters unterliegen grundsätzlich nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gesellschafter-Erben. Denn die Mitbestimmung durch einen fremdnützigen und grundsätzlich nicht persönlich haftenden Sachwalters verträgt sich nicht mit der Rechtsstellung des Gesellschafters(3)