Die Grundbuchberichtigung in Österreich ist auch mit nur einem Deutschen Erbschein möglich, der keine genaue Bezeichnung der Grundbuchfundstelle des Grundstückes enthält (OGH Wien vom 21.12.2017).

Bislang hatten österreichische Grundbuchämter die Eintragung des Erben aufgrund eines Erbscheines ohne genaue Grundbuchstelle („Grundbuchskörper“) abgelehnt. Ein Deutscher Erbschein führt aber niemals einzelne Gegenstände im Nachlass auf, da das Deutsche Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge des/der Erben anordnet (§ 1922 BGB).

Dies führte zur Kollision mit den formalen grundbuchrechtlichen Vorschriften in Österreich.

Diese Blockade hat der OGH Wien durch richtige Auslegung der Europäischen Erbrechtsverordnung beseitigt. Es genügt für die Grundbuchumschreibung auch in Österreich nun der Deutsche Erbschein.