Die Entscheidung hat über den entschiedenen Fall (in dem es nicht um ein Unternehmen ging) hinaus auch Bedeutung für den Fall, dass sich erst nach Annahme der Erbschaft zu der ein Unternehmen gehört, die Überschuldung des Unternehmens herausstellt.

Das OLG Düsseldorf hatte den Fall zu entscheiden, dass sich erst nach Annahme einer Erbschaft herausstellte, dass der Nachlass mit einer wesentlichen Verbindlichkeit (Vermächtnis) belastet war und der Erbe deshalb die Erbschaft nicht binnen der 6-Wochenfrist des §1944 I BGB ausgeschlagen, sondern angenommen hatte. Denn er hielt die Vermächtnisanordnung für unwirksam. Sie wurde jedoch später gerichtlich als wirksam anerkannt.

Nun wollte der Erbe die Annahme anfechten. Das ist grundsätzlich möglich, da die Annahme angefochten werden kann und gemäß § 1957 BGB als Ausschlagung gilt.

Ein Überschuldung der Erbschaft ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 II BGB , die bei Irrtum darüber zur Anfechtung der Annahme berechtigt.

Aber Vorsicht: die Anfechtung ist binnen 6 Wochen seit Kenntnis von der Anfechtbarkeit (Anfechtungsgrund) zu erklären, § 1954 Abs 1 und 2 BGB. Für die Kenntnis ist der Zeitpunkt an zusetzen, zu dem vom Erben vernünftigerweise Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung erwartet werden kann, OLG Düsseldorf vom 13.1.2017 – 1 – 7 U 37/16.

Der Erbe hatte die Erbschaft gemäß gesetzlicher Erbfolge angenommen, da er nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen gem § 1944 I BGB ausgeschlagen hatte. Indessen gab es ein Schriftstück des Erblassers , das ein Vermächtnis anordnete, das zur Überschuldung des Nachlasses führte. Jedoch irrte der Erbe über die rechtliche Bedeutung des Schriftstückes und beurteilte es als „liderliches Schriftstück“ und „Zettel“ , nicht jedoch als wirksame letztwillige Verfügung (Vermächtnis) mit der Folge der Belastung und sogar Überschuldung des Nachlasses. Das OLG stellte zunächst klar, dass eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende letztwillige Verfügung in der lediglich eine Belastung oder Beschwerung angeordnet wird wirksam möglich ist.

Es kam also darauf an, ob der gesetzliche Erbe wegen des Irrtums über die (Nicht-) Überschuldung des Nachlasses noch die Annahme der Erbschaft anfechten konnte. Allgemein anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 II BGB ist. Die Anfechtung ist also grundsätzlich rechtlich möglich – muss jedoch fristgerecht innerhalb der Frist von 6 Wochen gemäß § 1954 Abs 1 iVm Abs 2 BGB erfolgen.

Die Frist beginnt mit Kenntnis der belastenden beschwerenden Wirkung des Testamentes, um fundierte Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung anstellen zu können. Das war nach Auffassung des OLG der Fall, so dass die Anfechtungsfrist abgelaufen war als die Anfechtung erfolgte.(4)

Dr. W. Klöpper