Das FG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung am 16.5 2018 entschieden, dass sich die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein sog. Familienheim nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück bezieht, welches unbebaut und gesondert im Grundbuch eingetragen ist.

Es ist daher ratsam, derartig miteinander genutzte Grundstück unter einer Parzellennummer zusammenlegen zu lassen!

Der Erblasser war Eigentümer von zwei Grundstücken, die jeweils gesondert im Grundbuch eingetragen waren. Auf dem einen befand sich ein Einfamilienhaus mit Schwimmbad und Doppelgarage. Der Erblasser hatte es gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt. Direkt daran angrenzend befand sich ein unbebautes Gartengrundstück, das zusammen mit dem Wohnhausgrundstück eingefriedet war und ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Witwe beerbte den Erblasser aufgrund notariellen Testamentes allein. Das FA gewährte die Steuerbefreiung gemäß § 13 I Nr 4b Satz 1 ErbStG nicht für das Gartengrundstück.

Das Finanzgericht entschied im Klageverfahren gegen die Entscheidung zugunsten des FA.

Der Begriff des „mit einem Familienheim bebauten Grundstücks“ im Gesetz sei nach zivilrechtlichen Anschauungen auszulegen. Die Steuerbefreiung beziehe sich daher nur auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil das als Familienheim genutzte Grundstück sei.(8)

Dr. W. Klöpper