Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.4.2018 – 15 K 1187/17 F hat hier entgegen der Auffassung des Finanzamts für Klarheit gesorgt (allerdings noch nicht endgültig, da die Revision zugelassen wurde).

Häufig wird Grundbesitz am Firmengelände im Privatbesitz mehrerer Gesellschafter an die darauf den Betrieb führende und denselben Personen gehörende GmbH vermietet. Später will ein Miteigentümer des Grundstücks seinen Grundstücksanteil und einen Teil seiner GmbH Anteile im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen Abkömmling übertragen, weitere GmbH-Anteile aber an einen Dritten veräußern.

Werden als Folge der Trennung stille Reserven aufgedeckt oder schützt § 6 III EStG die steuerfreie Generationennachfolge?
Das Finanzamt besteuerte aufgedeckte stille Reserven, das Finanzgericht Düsseldorf stellte sich dem entgegen.

§ 6 III EStG lautet:
1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

Nach früher herrschender Meinung musste funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlichem Übergang mit übertragen werden. Nach Meinung des FG hat der BFH diese Auffassung aufgegeben. Das FG stellt darauf ab, dass es für die Sicherung des Normzweckes – Ermöglichung steuerneutraler Generationsnachfolge – auch bei Veräußerung oder Entnahme von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn Wirtschaftsgüter nicht unentgeltlich mit übertragen werden, eine Besteuerung der stillen Reserven insoweit weiter möglich ist.
Das ist eine dem Steuerpflichtigen günstige Auslegung, die jedoch noch vom BFH abgelehnt werden kann (0).

Dr. W. Klöpper