Das OLG Düsseldorf hat am 5.8.2016 entschieden, ein Testament, mit dem der Erblasser praktisch sein zu dem Zeitpunkt der Errichtung ganzes Vermögen aufgeteilt hatte erfasse nicht einen späteren erheblichen Vermögenszufluss beim Erblasser, dieser werde nicht mehr durch das frühere Testament erfasst, sondern insoweit trete gesetzliche Erbfolge ein.

Die Entscheidung ist insbesondere über den entschiedenen Fall hinaus generell für größeres und insbesondere unternehmerisches Vermögen wichtig , das sich zwischen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und dem Eintritt der Erbfolge in seiner Zusammensetzung erheblich ändern, insbesondere vermehren kann. Die Vermögensmehrungen unterliegen womöglich ungeplant der gesetzlichen Erbfolge.

Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament erreichtet in dem sie ihr Haus mit Grundbesitz, zu diesem Zeitpunkt praktisch ihr gesamter Besitz, der Erbin zuwandte. Einige Jahre später erbte sie ihrerseits unerwartet ein erhebliches Barvermögen, änderte jedoch ihr Testament nicht. Im Verfahren über die Erteilung des Erbscheins legte das Oberlandesgericht OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 5.8.2016 I-3 Wx74/16 ihren letzten Willen dahingehend aus, sie habe mit der Einsetzung einer Erbin hinsichtlich Haus und Grundbesitz nur über diese Vermögensgegenstände verfügen wollen, nicht dagegen über das später hinzugekommene Barvermögen. Im Wege der ergänzenden Auslegung gemäß § 2088 I BGB sei daher hinsichtlich des später zugeflossenen Barvermögens gesetzliche Erbfolge eingetreten. Ein überraschendes Ergebnis, da die Erblasserin wohl gerade die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollte.(2)

Dr. W. Klöpper