Häufig werden Testamente - wie andere Schriftstücke oder Sachen – verlegt und erst später aufgefunden, womöglich ist jedoch eine Kopie vorhanden. Sie kann jedoch auch Beweis für die Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung sein. Der Erbscheinantragsteller ist allerdings für die wirksame Errichtung beweispflichtig da er die Feststellungslast trägt.

Das Nachlassgericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Testament formwirksam errichtet wurde, OLG Köln vom 2.12.2016 – 2 Wx 550/16.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall lag dem Gericht kein schriftliches Originaltestament, sondern nur die Kopie eines Testamentes vor. Das Gericht hat festgestellt, ein nicht mehr vorhandenes Testament sei nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es bestehe im Fall der Unauffindbarkeit auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei. Denn auch ein Originaltestament werde auch häufig unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt und erst später aufgefunden. Das Nachlassgericht müsse unter sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen Umstände von Amts wegen ermitteln, ob ein Testament formwirksam errichtet worden sei. Dabei könne insbesondere eine vorhandene Kopie hilfreich sein. Die Feststellungslast trage jedoch im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins insoweit der Antragsteller.(6

Dr. W. Klöpper