Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 16.11.2016 eine Kopie eines Testamentes als Beweis für das Vorhandensein eines wirksamen Testamentes anerkannt, OLG Düsseldorf vom 16.11.2016 - 1 -3 Wx250/15.

Daher ist unbedingt ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung einzuliefern. Es kann ja jederzeit zurück verlangt werden.

Dem Nachlassgericht lag die Kopie eines privatschriftlichen Testamentes vor, mit dem der Erblasser abweichend von einem früheren notariellen Testament letztwillig verfügte und das Außerkrafttreten des früheren notariellen Testamentes anordnete. Die Antragsparteien stritten über die Wirksamkeit des nur in Kopie vorgelegten Testamentes.

Das OLG stellte zunächst fest, der Erblasser habe das Schriftstück, von dem die Kopie angefertigt worden war, mit Testierwillen errichtet und die Kopie anschließend seinem Anwalt übersandt. Die Errichtungshandlung sei durch Zeugenaussagen bewiesen. Ferner habe ein Schriftsachverständiger bestätigt, dass das Original vom Erblasser errichtet worden sei. Das Testament sei auch nicht gem § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung widerrufen worden. Es gebe auch keine Hinweis dass das in Rede stehende Testament später nicht mehr der Auffassung des Erblassers entsprochen habe.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass das Risiko einer Nichtanerkennung eines Kopie als Testament sehr groß ist – und dann ggf gesetzliche Erbfolge eintritt – die ja gerade vermieden werden sollte.(1)

Dr. W. Klöpper